Daß es heute überhaupt noch ein "Staatskirchenrecht" (Wiki a, b) gibt, sowie daß Kirchen und Weltanschauungemeinschaften einen "öffentlich-rechtlichen" (Wiki) Status einnehmen, anstatt daß sie einfach dem üblichen Vereinsrecht unterliegen, ist ein Überbleibsel der Tatsache, daß die modernen Staaten entstanden sind zur Zeit der Alleinherrschaft monotheistischer Religionen.*)
Der Monotheismus kennt keine Duldsamkeit gegenüber anderen Religion und Gottvorstellungen: "Kein Gott außer Gott", "Du sollst keinen anderen Gott neben mir haben". Viele Reiche der Antike kannten hingegen ein breites Nebeneinander von vielen Religionen, Kulten und Gottvorstellungen. Man denke an das Reich der Hethiter, an die Griechen, an Ägypten, an das Römische Reich.
Im Römischen Reich jedoch wurde die christliche Religion spätestens im Jahr 381 zur Staatsreligion erklärt. Es wurden alle andere Religionen verfolgt und unterdrückt. Die griechischen Tempel, die Bibliothek von Alexandrien wurden zerstört, die letzte heidnische Philosophin Hypathia von Alexandrien wurde von einem christlichen Pöbel zu Tode geschleift. - - - Damit beginnt in der abendländischen Geschichte das "Staatskirchenrecht".
In Deutschland geht das Staatskirchenrecht vor allem auf Otto den Großen zurück, der ja die Verwaltung des damaligen deutschen Reiches - im Gegensatz zu seinem Vater König Heinrich I. - auf das "Reichskirchensystem" stützte, in dem die Bischöfe der katholischen Kirche die wichtigsten Beamten seines Reiches wurden. Daraus ergab sich dann später der Investitutstreit, in dem der Papst in Rom eine reine Theokratie im Deutschen Reich aufrichten wollten, wogegen sich die deutschen Kaiser erbittert wehren mußten, wobei sich die ganze hochmittelalterliche "Kaiserherrlichkeit" aufrieb.
Nach der Reformation bildete sich der Grundsatz heraus "cuios regio, eius religio". Otto von Bismarck war dann einer der wichtigsten Reformer, was das Staatskirchenrecht betrifft: Durch die Einführung der obligatorischen Zivilehe und verschiedene Strafvorschriften (vgl. den „Kanzelparagraphen“) sollte der Einfluß vor allem der katholischen Kirche in der Gesellschaft zurückgedrängt werden. Aber natürlich waren davon auch die protestantischen Kirchen betroffen.
Aber der aller wichtigste Schritt erfolgte in Deutschland dann im Jahr 1919. Auf Wikipedia heißt es dazu:
Das „Weimarer System“ schrieb die Trennung von Staat und Kirche und die weltanschauliche Neutralität des Staates fest, beließ aber den Kirchen ihren öffentlich-rechtlichen Status und ihre gesellschaftlichen Mitwirkungsmöglichkeiten. Freilich war dieser Status nicht mehr exklusiv, sondern auf Antrag auch anderen Religionsgemeinschaften und sogar areligiösen Weltanschauungsgemeinschaften zu gewähren. Diese Prinzipien der von Parität und Toleranz geprägten „hinkenden Trennung“ sind bis heute geltendes Verfassungsrecht.
Die bevorzugte Behandlung von Religionen und Weltanschauungen und ein nachhaltiger Schutz zu ihrer freien Entfaltung werden noch als eine öffentliche Angelegenheit angesehen. Deshalb erlauben diese schwachen Formen der Trennung unter weitgehender Wahrung der weltanschaulichen Neutralität des Staates auch eine punktuelle Partnerschaft mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Alles ganz hübsch formuliert, nicht wahr?
Das sind also Überbleibsel des Bündnisses zwischen "Thron und Altar", das in Deutschland einstmals Otto der Große eingangen war. Dieses Denken geht davon aus, daß eine Religions- oder Weltanschauungemeinschaft mehr für die allgemeine Solidarität zwischen den Bürgern leistet, als ein Fußballverein, ein Kegelklub, ein Sinfonieorchester oder eine philosophische oder literarische Gesellschaft. Das ist im Grunde ein ganz unmöglich konstruiertes Denken. (Das übrigens auch noch auf der Ebene der "Europäischen Gemeinschaft" vorherrscht.) Für die Schweiz beispielsweise gilt heute:
Alle Kantone (außer Genf und Neuenburg) haben die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche, neun Kantone außerdem die christkatholische Kirche öffentlich-rechtlich anerkannt. Vier Kantone (Bern, Freiburg, Basel-Stadt und St. Gallen) gewähren auch den jüdischen Gemeinden den öffentlich-rechtlichen Status. Alle anderen Religionsgemeinschaften haben sich privatrechtlich als Vereine oder Stiftungen zu organisieren. Momentan (September 2009) steht im Kanton Luzern die Anerkennung des Islams als Landeskirche zur Diskussion.
Da fragt man sich doch, warum sich nicht auch die anderen drei öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten, ähm, Entschuldigung, Kirchen dem privatrechtlichen Vereins- und Stiftungsrecht zu unterwerfen haben. Es ist nicht einzusehen, daß eine beliebige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft einen rechtlich bevorzugten Status haben sollte gegenüber einem beliebigen anderen Verein. Ich behaupte: Die Kant-Gesellschaft und ein beliebiges Sinfonieorchester leisten erheblich mehr zur moralischen Fundamentierung unseres demokratischen Gemeinwesens, als irgendeine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Zumindest nicht weniger.
Immerhin, das öffentlich-rechtliche Fernsehen glaubt, seiner Informationspflicht nachzukommen, indem es dieses Thema für eine Witzsendung benutzt (Yt2013). Das ist keine Gefahr für die Kirchen: Alle lachen und alles bleibt beim Alten.
__________________________________________*) Für diese und alle Folgebehauptungen erbitte ich Korrekturen, falls ich falsch liegen sollte. Ich bin kein Jurist. Und ich finde das eine vergleichsweise "schwierige" Thematik. Deshalb ist hier vor allem mal versucht worden, "gesunden Menschenverstand" anzuwenden.



